Selbstbehalt beim Kindesunterhalt: Was bleibt mir zum Leben?

Kindesunterhalt darf nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Genau hier setzt der sogenannte Selbstbehalt — auch Eigenbedarf genannt — an. Er ist eine der wichtigsten Schutzgrenzen im deutschen Unterhaltsrecht und wird bei jeder ernsthaften Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Dieser Beitrag erklärt, was der Selbstbehalt konkret bedeutet und wie die beiden gängigen Beträge zustande kommen.

Die Grundidee: Ein finanzielles Existenzminimum für den Zahlenden

Auch wer Kindesunterhalt zahlt, hat einen Anspruch darauf, dass ihm ein Mindestbetrag zum eigenen Leben verbleibt. Dieser Mindestbetrag heißt Selbstbehalt. Er stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige nicht selbst unter das Existenzminimum fällt, nur weil er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nachkommt. Der Selbstbehalt hat damit eine Schutzfunktion in beide Richtungen: Er sichert dem Kind einen angemessenen Unterhalt, ohne den Elternteil, der zahlt, wirtschaftlich zu ruinieren.

Die zwei Beträge: 1.450 € und 1.200 €

In der Praxis wird zwischen zwei Selbstbehaltssätzen gegenüber minderjährigen und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend, in Schulausbildung) unterschieden: 1.450 € monatlich, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, und 1.200 € monatlich, wenn er nicht erwerbstätig ist. In beiden Beträgen ist bereits ein Anteil von 520 € für Unterkunft und Nebenkosten enthalten — bei deutlich höheren tatsächlichen Wohnkosten kann dieser Anteil im Einzelfall angepasst werden.

Warum unterscheidet man erwerbstätig und nicht erwerbstätig?

Der höhere Selbstbehalt für Erwerbstätige hat einen klaren Zweck: Er soll einen finanziellen Anreiz erhalten, tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, statt aus wirtschaftlichem Kalkül auf Arbeit zu verzichten. Da mit einer Erwerbstätigkeit auch zusätzliche Kosten verbunden sind — etwa für Fahrten zur Arbeit oder angemessene Kleidung — wird dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag zum eigenen Leben zugestanden als einem nicht erwerbstätigen.

Wie der Selbstbehalt die Unterhaltshöhe begrenzt

Reicht das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um sowohl den vollen Tabellenbetrag zu zahlen als auch den eigenen Selbstbehalt zu wahren, muss der Unterhaltsbetrag entsprechend gekürzt werden. Mit anderen Worten: Der Selbstbehalt wirkt wie eine Untergrenze, die niemals unterschritten werden darf, unabhängig davon, was die Düsseldorfer Tabelle für die jeweilige Einkommensgruppe eigentlich vorsieht. Ein einfacher Rechen-Check — verbleibendes Einkommen nach Abzug des Unterhalts mit dem geltenden Selbstbehalt vergleichen — zeigt schnell, ob dieser Fall vorliegt.

Ein praktisches Beispiel

Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 € soll laut Tabelle 700 € Unterhalt zahlen. Nach Abzug dieses Betrags verbleiben ihm 1.300 € — weniger als sein Selbstbehalt von 1.450 €. In diesem Fall muss der Unterhaltsbetrag reduziert werden, damit ihm mindestens 1.450 € zum eigenen Leben verbleiben. Bei einem höheren Einkommen von beispielsweise 3.500 € verbleiben nach derselben Zahlung dagegen 2.800 € — deutlich über dem Selbstbehalt, sodass der volle Unterhalt problemlos gezahlt werden kann.

Warum dieser Check vor jeder Berechnung sinnvoll ist

Wer den Selbstbehalt nicht prüft, riskiert, einen Unterhaltsbetrag anzunehmen, der in der Praxis gar nicht durchsetzbar wäre. Gerade bei niedrigeren und mittleren Einkommen lohnt sich deshalb immer ein zusätzlicher Blick auf den Selbstbehalt, bevor eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder ein Unterhaltstitel beantragt wird.

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Häufige Fragen

Was ist im Selbstbehalt enthalten?

Der Selbstbehalt deckt die grundlegenden Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen ab, darunter einen Anteil von 520 € für Unterkunft und Nebenkosten.

Warum gibt es zwei unterschiedliche Beträge?

Erwerbstätige haben einen höheren Selbstbehalt (1.450 €), weil damit auch ein Anreiz erhalten bleiben soll, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, statt arbeitslos zu sein.

Gilt der Selbstbehalt gegenüber allen Kindern gleich?

Der genannte Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern; gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten (z. B. Ehegatten) gelten teils andere Selbstbehaltssätze.

Was passiert, wenn der Selbstbehalt unterschritten wird?

Dann muss der Unterhaltsbetrag entsprechend reduziert werden, damit dem Unterhaltspflichtigen der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt verbleibt.

Wird der Selbstbehalt regelmäßig angepasst?

Ja, die Selbstbehaltssätze werden in unregelmäßigen Abständen an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst, ähnlich wie die Tabellenbeträge selbst.