Berechnung nach deutschem Unterhaltsrecht — die genannten Selbstbehaltssätze gelten in Deutschland und sind nicht auf Österreich oder die Schweiz übertragbar.
Der Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) ist der Betrag, den einem Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend, in Schulausbildung) monatlich für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Er beträgt 1.450 € bei Erwerbstätigkeit und 1.200 € bei Nicht-Erwerbstätigkeit — darin sind jeweils 520 € für Unterkunft und Nebenkosten enthalten. Mehr Details finden Sie in unserem Beitrag Selbstbehalt: Was bleibt mir zum Leben?
Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger mit 2.000 € monatlichem Nettoeinkommen soll laut Tabelle 700 € Unterhalt zahlen:
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Nettoeinkommen | 2.000,00 € |
| Unterhaltsbetrag | 700,00 € |
| Verbleibendes Einkommen | 1.300,00 € |
| Selbstbehalt (erwerbstätig) | 1.450,00 € |
| Status | Selbstbehalt unterschritten (−150,00 €) |
Bei einem höheren Einkommen von 3.500 € und demselben Unterhaltsbetrag von 700 € verbleiben dagegen 2.800 € — deutlich über dem Selbstbehalt von 1.450 €, sodass der volle Unterhaltsbetrag in diesem Beispiel problemlos gezahlt werden kann.
Der höhere Selbstbehalt von 1.450 € setzt eine tatsächliche Erwerbstätigkeit voraus. Bei fehlender Erwerbstätigkeit, obwohl diese zumutbar und möglich wäre, kann im Einzelfall dennoch ein fiktives Einkommen angerechnet werden — das ist eine rechtliche Einzelfallfrage.
Ja, in den genannten Beträgen ist ein Anteil von 520 € für Unterkunft und Nebenkosten bereits enthalten. Bei deutlich höheren tatsächlichen Wohnkosten kann dieser Anteil im Einzelfall individuell angepasst werden.
Der hier genannte Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils lebend, in Schulausbildung). Gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, etwa Ehegatten, gelten teils andere Sätze.
Dann darf der volle Tabellenbetrag nicht gezahlt werden — der Unterhalt wird so weit reduziert, dass Ihnen mindestens der gesetzlich vorgesehene Selbstbehalt verbleibt. Reicht das Einkommen dafür nicht, spricht man von einem Mangelfall.
Nein, für diesen vereinfachten Check ist mit „Nettoeinkommen" Ihr eigenes bereinigtes Erwerbs- bzw. sonstiges Nettoeinkommen gemeint, nicht Kindergeld, das Sie ggf. für ein bei Ihnen lebendes Kind erhalten.
Ja, die Selbstbehaltssätze werden in unregelmäßigen Abständen an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst, ähnlich wie die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle selbst.
Nein. Die genannten Selbstbehaltssätze gelten im deutschen Unterhaltsrecht. Österreich und die Schweiz verwenden eigene Berechnungsmodelle mit abweichenden Beträgen und Mechanismen.
Nein. Er bietet nur eine schnelle Orientierung auf Basis vereinfachter, öffentlich zugänglicher Sätze. Für eine verbindliche Berechnung, insbesondere im Mangelfall mit mehreren Unterhaltsberechtigten, ist ein Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.