Berechnung nach deutschem Unterhaltsrecht und der Düsseldorfer Tabelle — nicht anwendbar für Österreich oder die Schweiz.
Dieser Rechner ermittelt zunächst wie gewohnt Ihre Einkommensgruppe anhand des eingegebenen bereinigten Nettoeinkommens. Für jedes eingetragene Kind wird anschließend, getrennt nach dessen Alter, der passende Tabellenbetrag aus derselben Einkommensgruppe abgelesen und um das anteilige Kindergeld (hälftig bei minderjährigen, voll bei volljährigen Kindern) reduziert. Die einzelnen Zahlbeträge werden am Ende zur Gesamtsumme addiert.
Wichtige Einschränkung: Die Düsseldorfer Tabelle geht in ihrer Grundform von zwei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr Berechtigten oder abweichenden Konstellationen kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe sachgerecht sein, damit die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen nicht unangemessen hoch wird. Dieser vereinfachte Rechner wendet diese Herabstufung nicht automatisch an — die hier gezeigte Summe ist tendenziell eher ein oberer Richtwert.
Ein Unterhaltspflichtiger mit 3.000 € bereinigtem Nettoeinkommen hat zwei minderjährige Kinder im Alter von 8 und 15 Jahren:
| Kind | Altersstufe | Tabellenbetrag | Kindergeld-Anrechnung | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|---|
| Kind 1 (8 Jahre) | 6–11 Jahre | 642,00 € | 129,50 € | 512,50 € |
| Kind 2 (15 Jahre) | 12–17 Jahre | 751,00 € | 129,50 € | 621,50 € |
| Gesamtsumme | 1.134,00 € | |||
Diese Summe berücksichtigt noch keine mögliche Herabstufung der Einkommensgruppe wegen zwei gleichzeitig Berechtigter — je nach den konkreten Umständen kann der tatsächlich geschuldete Gesamtbetrag davon abweichen.
Weil die Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich von zwei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausgeht. Bei mehr als zwei Berechtigten oder abweichenden Konstellationen kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe angezeigt sein, damit die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen angemessen bleibt — das ist eine Einzelfallprüfung.
Nein. Dieser vereinfachte Rechner addiert die Zahlbeträge, die sich für jedes Kind einzeln aus derselben Einkommensgruppe ergeben. Eine mögliche Herabstufung der Einkommensgruppe wegen mehrerer Berechtigter wird nicht automatisch angewendet.
Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird die Berechnung zusätzlich komplexer, insbesondere im Hinblick auf Selbstbehalt und Rangfolge. Wir empfehlen in diesem Fall dringend eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Grundsätzlich sind minderjährige und privilegierte volljährige Kinder untereinander gleichrangig unterhaltsberechtigt, unabhängig davon, aus welcher Beziehung sie stammen. Die genaue Rangfolge bei knappen Mitteln (Mangelfall) ist gesetzlich geregelt und sollte individuell geprüft werden.
Nein. Nutzen Sie zusätzlich unseren Selbstbehalt-Check, um zu prüfen, ob die Summe der Unterhaltszahlungen für mehrere Kinder Ihren gesetzlichen Selbstbehalt unterschreitet.
In diesem Rechner sollten Sie nur Kinder eintragen, für die Sie tatsächlich Barunterhalt schulden. Kinder, die bei Ihnen leben und für die Sie bereits Naturalunterhalt (Betreuung) leisten, zählen unterhaltsrechtlich anders und sind hier nicht gemeint.
Ja — sowohl die Altersstufe als auch die Kindergeld-Anrechnung (hälftig bei minderjährigen, voll bei volljährigen Kindern) ändern sich, und häufig verändert sich zusätzlich die Rangfolge- und Selbstbehaltslage insgesamt.
Nein. Es handelt sich um eine vereinfachte, unverbindliche Orientierung. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten ist die tatsächliche Rangfolge- und Herabstufungsprüfung komplex und sollte fachlich begleitet werden.