Berechnung nach deutschem Unterhaltsrecht und der Düsseldorfer Tabelle — nicht anwendbar für Österreich oder die Schweiz.
Dieser Rechner vergleicht den Effekt der Kindergeld-Anrechnung auf denselben Tabellenbetrag (Spalte "ab 18 Jahre") — so sehen Sie isoliert, wie stark sich der Unterhalt allein durch die unterschiedliche Kindergeld-Anrechnung bei minderjährigen und volljährigen Kindern unterscheidet.
| Minderjährig | Volljährig | |
|---|---|---|
| Tabellenbetrag | ||
| Kindergeld-Anrechnung | ||
| Zahlbetrag | ||
| Differenz | ||
Dieser Rechner isoliert einen einzelnen Effekt: den Unterschied, den die Kindergeld-Anrechnung macht, sobald ein Kind volljährig wird. Dazu wird bewusst für beide Spalten derselbe Tabellenbetrag verwendet — nämlich der Wert aus der Altersstufe „ab 18 Jahre" Ihrer Einkommensgruppe. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Spalten ist die Kindergeld-Anrechnung: hälftig in der Spalte „Minderjährig", vollständig in der Spalte „Volljährig". So sehen Sie unmittelbar, wie viel vom Zahlbetrag allein durch diese Umstellung sinkt — unabhängig von etwaigen weiteren Änderungen bei einem echten Übergang in die Volljährigkeit (z. B. wenn zusätzlich beide Elterneinkommen zusammengerechnet werden müssen).
Mehr zum Hintergrund dieser Regel — warum minderjährige Kinder nur die Hälfte, volljährige Kinder aber das volle Kindergeld angerechnet bekommen — erklärt unser Beitrag Kindergeld-Anrechnung: 50% oder 100%?
Ein Unterhaltspflichtiger mit 3.000 € bereinigtem Nettoeinkommen fällt in die Einkommensgruppe bis 3.300 €, in der die Altersstufe „ab 18 Jahre" einen Tabellenbetrag von 803,00 € vorsieht:
| Minderjährig (Vergleichswert) | Volljährig | |
|---|---|---|
| Tabellenbetrag | 803,00 € | 803,00 € |
| Kindergeld-Anrechnung | 129,50 € (hälftig) | 259,00 € (voll) |
| Zahlbetrag | 673,50 € | 544,00 € |
Die Differenz beträgt in diesem Beispiel 129,50 € — genau die Hälfte des im Rechner hinterlegten Kindergeldsatzes von 259,00 €. Das ist kein Zufall: Weil das Kindergeld ein fester Betrag ist und nicht vom Einkommen abhängt, bleibt diese Differenz bei jeder Einkommensgruppe exakt gleich groß. Bei einem höheren Einkommen von z. B. 5.000 € (Tabellenbetrag 1.061,00 €) ergäbe sich ein Zahlbetrag von 931,50 € (minderjährig) gegenüber 802,00 € (volljährig) — wieder eine Differenz von genau 129,50 €. Nur die absoluten Zahlbeträge steigen mit dem Einkommen, der Kindergeld-Effekt selbst bleibt konstant.
Weil sich beim Übergang von Minderjährigkeit zu Volljährigkeit die Kindergeld-Anrechnung von hälftig auf voll ändert. Der Tabellenbetrag selbst bleibt gleich oder steigt sogar, aber die volle Kindergeld-Anrechnung senkt den tatsächlichen Zahlbetrag.
Ja, absichtlich — der Vergleich hält den Tabellenbetrag (Spalte „ab 18 Jahre") konstant, damit isoliert sichtbar wird, welchen Effekt allein die unterschiedliche Kindergeld-Anrechnung hat.
Grundsätzlich ja, solange sich das volljährige Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung, einer Erstausbildung oder einem Studium befindet und keinen eigenen ausreichenden Unterhalt bestreiten kann. Details hängen vom Einzelfall ab.
Ja, bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen — anders als bei minderjährigen Kindern, wo der betreuende Elternteil den Unterhalt meist durch Betreuung (Naturalunterhalt) erbringt.
Ja, häufig auch die Berechnungsgrundlage insgesamt — etwa wenn beide Elterneinkommen zusammengerechnet werden müssen oder sich der Wohnort des Kindes ändert. Dieser Rechner bildet ausschließlich den Kindergeld-Effekt ab, nicht diese weiteren Änderungen.
Ja, sofern derselbe Tabellenbetrag zugrunde liegt. Da das Kindergeld ein fester monatlicher Betrag ist und nicht vom Einkommen abhängt, beträgt die Differenz zwischen hälftiger und voller Anrechnung bei jedem Einkommen genau die Hälfte des hinterlegten Kindergeldsatzes — unabhängig davon, in welcher Einkommensgruppe Sie sich befinden.
Dieser Vergleichsrechner ist speziell dafür gedacht, den Effekt der Kindergeld-Anrechnung isoliert darzustellen, und setzt bewusst ein Alter ab 18 Jahren voraus. Möchten Sie den Zahlbetrag für ein aktuell noch jüngeres Kind berechnen, nutzen Sie stattdessen unseren Kindesunterhalt-Hauptrechner mit dem tatsächlichen Alter des Kindes.
Nein. Es handelt sich um eine vereinfachte Orientierungshilfe. Für eine verbindliche Berechnung, insbesondere beim Übergang zur Volljährigkeit, ist ein Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren.